Satzung
§1 Name und Sitz des Clubs
Der Club führt den Namen Modellflug-Freunde Bieselsberg mit Sitz in Bieselsberg. Der Club verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Die Geschäftsstelle befindet sich beim amtierenden 1. Vorsitzenden. Der Verein ist in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen.
§2 Zweck des Clubs
Der Club dient der Pflege und Förderung des Flugmodellsports und steht allen Freunden dieser Sportart, insbesondere aber allen Jugendlichen offen. Zur Ausübung des Flugmodellsports steht unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften das Fluggelände zur Verfügung. Als Mittel zur Erhaltung des Sportbetriebes werden Modellflugtage und Modellausstellungen veranstaltet.
§3
Der Club ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§4
Mittel des Clubs dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Clubs.
§5
Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind oder unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§6 Mitgliedschaft der MFF
Mitglied kann jede Person werden die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist, sofern sie die Satzung des Clubs anerkennt. Der Antrag auf Mitgliedschaft hat schriftlich, auf dem entsprechenden Formblatt, beim amtierenden 1. Vorsitzenden zu erfolgen. Über den Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Gesamtvorstand. Die Mitgliedschaft endet durch: a) freiwilligen Austritt b) Ausschluss c) dem Tod des Mitglieds Mit dem Tag des Ausscheidens erlöschen sämtliche Rechte und Pflichten des Mitglieds. Freiwilliger Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten möglich. Die Kündigung muss schriftlich an den Vorstand erfolgen.
§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind berechtigt bei allen Versammlungen und bei der Generalversammlung ihre Ansichten vorzutragen und zu vertreten. Alle Anträge werden sachlich behandelt. Des Weiteren sind die Mitglieder verpflichtet: a) Die Vereinsbeiträge pünktlich zu entrichten. b) Vereinsveranstaltungen aktiv zu unterstützen. c) Bei Benutzung des Fluggeländes 2 Schilder mit der Aufschrift -Achtung Flugbetrieb- aufzustellen. d) Die durchgeführten Starts an den verantwortlichen Flugleiter zum Eintrag in das Flugbuch zu melden. e) Bei wiederholten Zuwiderhandlungen kann das Mitglied mit sofortiger Wirkung aus dem MFF Club ausgeschlossen werden. f) Bei Beitragsrückstand von 6 Monaten erfolgt nach einmaliger schriftlicher Zahlungsaufforderung der Ausschluss aus dem MFF Club. g) Jedes Mitglied ist verpflichtet seinen Flugdienst durchzuführen oder muss nach Absprach für Ersatz sorgen.
§8 Beiträge
Die Beiträge und deren Höhe richten sich nach den Bedürfnissen des Clubs und werden durch die Generalversammlung festgelegt. Die Beiträge werden per Bankeinzug erhoben.
§9
(1) Organe des Clubs
1.) Vorstandschaft, bestehend aus: 1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender, Kassier, Schriftführer, Beisitzer
2.) Generalversammlung
Der Vorstand wird durch die Generalversammlung jeweils auf zwei Amtsjahre gewählt. Ein Amtsjahr ist die Zeit von einer ordentlichen Generalversammlung bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung. Die Wahl erfolgt in der Weise, dass von der Generalversammlung wechselweise in einem Jahr der 1. Vorsitzende, der Schriftführer und ein Beisitzer, im folgenden Jahr der 2.Vorstand und der Kassier gewählt werden. Wählbar sind alle Mitglieder die das 18. Lebensjahr erreicht haben.
(2) Vertretung und Geschäftsführung
Der 1. und der 2. Vorsitzende vertreten den Club gemäß § 26 BGB. Der Kassier verwaltet die Kasse des Clubs, führt ordnungsgemäß Buch und hat der Generalversammlung einen Kassenbericht zu erstatten. Auszahlungen für Vereinszwecke darf er nur auf Anweisung des Vorsitzenden leisten. Dem Schriftführer obliegt die Anfertigung der zur Erledigung aller Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung erforderlichen Schriftstücke. Er hat über jede Sitzung des Vorstandes und der Mitgliederversammlung Protokoll zu führen. Die Protokolle sind vom Schriftführer, Kassier dem 1. und 2. Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§10 Die Generalversammlung
Jährlich einmal findet die Generalversammlung statt. Sie ist vom 1.Vorsitzenden 6 Wochen vorher durch persönliche Benachrichtigung der Mitglieder einzuberufen. Diese beschäftigt sich in der Hauptsache mit: 1. Rechnungslegung und Geschäftsberichte 2. Neuwahlen 3. Änderung der Satzung 4. Festsetzung der Beiträge 5. Entlastung des Vorstandes. Alle Anträge können mit einfacher Mehrheit verabschiedet werden. Ausgenommen Anträge wo das BGB eine andere Mehrheit vorschreibt. Bei allen Wahlen wird durch geheime Wahl abgestimmt. Sie stehen unter Aufsicht des 1. Vorsitzenden. Eine außerordentliche Generalversammlung hat stattzufinden, wenn dies 5 Mitglieder wünschen.
§11 Auflösung des Clubs
Der Club hört auf zu Bestehen, wenn demselben weniger als 4 Mitglieder angehören. Das Vermögen ist so zu verwenden, dass zuerst alle Schulden beglichen werden. Ein eventuelles Restvermögen wird der Gemeindeverwaltung Schömberg/ Bieselsberg übergeben mit der Bitte dieses dem Kindergarten Bieselsberg zuzuführen.
Diese Satzung wurde am 09.04.2005 auf der ordentlichen Generalversammlung angenommen und tritt mit diesem Tag in Kraft.